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Außergewöhnliche Belastung, Pflegeheimkosten Vater, Feststellung der Unterhaltsverpflichtung

Judikatur-AusleseBearbeiter: Dr. Josef Fuchs, Senatspräsident des VwGH i.R.ÖStZ 2020/322ÖStZ 2020, 260 Heft 9 v. 18.5.2020

EStG 1988: § 34

VwGH 20. 11. 2019, Ro 2018/15/0024

Der im vorliegenden Fall unterhaltspflichtige Sohn (StPfl) kann für die Übernahme der (nicht durch Pflegegeld abgedeckten) Kosten der Heimunterbringung seines verstorbenen Vaters nur insofern außergewöhnliche Belastungen iSd § 34 Abs 7 Z 4 EStG 1988 geltend machen, als ihm diese zwangsläufig erwachsen. Der Unterhaltsanspruch gegen Nachkommen nach § 143 ABGB (idF vor BGBl I 2013/15; vgl nunmehr § 234 ABGB) setzt fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit der Eltern voraus. Mehrere Nachkommen gleichen Grades schulden den Unterhalt anteilig nach Kräften (OGH 21. 11. 2006, 4 Ob 192/06y, mwN).

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