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Rauchfangkehrerbetrieb, Konkurrenzschutz, nicht abschreibbares firmenwertähnliches Wirtschaftsgut

Judikatur-AusleseBearbeiter: Dr. Josef Fuchs, Senatspräsident des VwGH i.R.ÖStZ 2020/320ÖStZ 2020, 259 Heft 9 v. 18.5.2020

EStG 1988: § 6 Z 1 und 2, § 8 Abs 3

VwGH 13. 11. 2019, Ro 2018/13/0010

Konzessionen und andere Gewerbeberechtigungen, welche die gewerberechtlichen Grundlagen eines Unternehmens bilden, sind aufgrund ihres firmenwertähnlichen Charakters zwar in der Regel mit dem Firmenwert derart verbunden, dass sie dessen Schicksal bei der Beurteilung ihrer Absetzbarkeit (iS einer Verteilung der Anschaffungskosten nach § 8 Abs 3 EStG 1988 auf 15 Jahre) teilen. Hintergrund für die (ausnahmsweise) Zuordnung eines Teils des Firmenwerts beim Erwerb einer Apotheke zu den nicht abnutzbaren firmenwertähnlichen Wirtschaftsgütern bildet in der dazu entwickelten Judikatur nicht die Bezahlung eines Kaufpreises für eine Konzession, sondern die wirtschaftliche - den Kaufpreis beeinflussende - Verwertung des mit dem Betrieb einer Apotheke verbundenen Existenzschutzes durch Schutz vor Konkurrenz am Markt (vgl VwGH 27. 2. 2008, 2004/13/0148, VwSlg 8318/F; 5. 7. 2004, 2000/14/0123; 21. 9. 2005, 2001/13/0214).

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