Um Wettbewerbsverzerrungen zwischen Lieferern innerhalb und außerhalb der EU und den Verlust von Steuereinnahmen zu vermeiden, werde die Steuerbefreiung für die Einfuhr von Gegenständen in Kleinsendungen von geringem Wert abgeschafft. Stattdessen solle, um die Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat zu gewährleisten, der Ort der Lieferung bei Einfuhr-Versandhandelslieferungen in den Bestimmungsmitgliedstaat verschoben und die Erklärung und Entrichtung der Umsatzsteuer über den Import-One-Stop-Shop in nur einem Mitgliedstaat ermöglicht werden.