Aus Anlass eines mangels Vorliegens besonderer Schwierigkeiten rechtlicher Art abgewiesenen Verfahrenshilfeantrages habe der VfGH § 292 Abs 1 BAO in Prüfung gezogen.
Aus Anlass eines mangels Vorliegens besonderer Schwierigkeiten rechtlicher Art abgewiesenen Verfahrenshilfeantrages habe der VfGH § 292 Abs 1 BAO in Prüfung gezogen.