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Keine Vertreterhaftung nach § 9 BAO iVm § 80 ff BAO ohne Verschulden (Mayr, SWK 8/2020, S. 458)

Artikelrundschau März 2020 - Teil 1(Bundes-)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, InsolvenzrechtMag. Franz Proksch/Dr. Erik TajalliÖStZ 2020/299ÖStZ 2020, 256 Heft 9 v. 18.5.2020

Die Vertreterhaftung sei ein Damoklesschwert, das auch nach Beendigung der Vertretertätigkeit über dem Haupt des ehemaligen Geschäftsführers schwebe. Die Inanspruchnahme durch die Finanzverwaltung komme - zum Teil Jahre nach Ende der Tätigkeit - für die Betroffenen vielfach überraschend.

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