Ein Anspruch auf Verfahrenshilfe bestehe, wenn die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts nicht bestritten werden können. Nach der derzeitigen Regelung sei die Gewährung der Verfahrenshilfe an die Voraussetzung geknüpft, dass die zu entscheidenden Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen. Dies habe den VfGH dazu veranlasst, die Regelung von Amts wegen in Prüfung zu ziehen.