Das Ansinnen eines Trägervereins einer evangelikalen Freikirche, bei der Ermittlung des Einkommens den Freibetrag für begünstigte Zwecke gem § 23 KStG abzuziehen, scheiterte in dem vom BFG entschiedenen Fall in mehrfacher Hinsicht. Einerseits seien nicht ausschließlich begünstigungsfähige Zwecke verfolgt worden, auch die Satzung und die tatsächliche Geschäftsführung hätten nicht den gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen entsprochen.