Wenn ein DBA auch die Kommunalsteuer umfasst und zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnungsmethode vorsieht, könnten ausländische Steuern auch auf die Kommunalsteuer angerechnet werden. Umgekehrt könne auch die KommSt auf ausländische Steuern angerechnet werden, wenn diese vom sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens umfasst ist. Als Hilfestellung zur Vornahme der Anrechnung könne der Erlass des BMF vom 3. 11. 1992, Z 04 0101/114-IV/4/92, zur DBA-konformen Anrechnung ausländischer Steuern vom Einkommen auf die Gewerbeertragsteuer dienen.