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Gedanken zum Substanznachweis nach § 10a Abs 4 Z 3 KStG - Unionsrechtswidrigkeit der Beweislast der inländischen steuerpflichtigen Gesellschaft?

Internationales SteuerrechtViktoria Oberrader, MSc, LL.M./Mag. Valentin Bendlinger, LL.B.11Die Autoren danken Univ.-Prof. DDr. Georg Kofler, LL.M. (NYU) für die wertvollen Anregungen und Anmerkungen sowie die kritische Durchsicht des Manuskripts.ÖStZ 2020/282ÖStZ 2020, 246 Heft 9 v. 18.5.2020

Mit der 2016 erlassenen Anti-Tax-Avoidance-Directive 22 RL 2016/1164/EU des Rates vom 12. 7. 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts, ABl L 2016/193. (im Folgenden ATAD) hat der Unionsgesetzgeber die Mitgliedstaaten verpflichtet, flächendeckend eine sog CFC-Regelung33Zum Begriff siehe Kraft, Aktionspunkt 3: Stärkung der Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (sog. CFC-Regeln), in Kofler/Schnitger, BEPS-Handbuch (2019) 243 ff. ("Controlled Foreign Corporation rule" - Hinzurechnungsbesteuerung) einzuführen. Nach Art 7 ATAD müssen niedrig besteuerte Passiveinkünfte eines beherrschten Unternehmens der Bemessungsgrundlage im Ansässigkeitsstaat der Muttergesellschaft hinzugerechnet werden. Nach Art 7 Abs 2 lit a letzter Satz ATAD wird die Anwendbarkeit der CFC-Regelung ausgeschlossen, wenn nachgewiesen werden kann, dass das beherrschte ausländische Unternehmen, gestützt auf Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Der österreichische Gesetzgeber hat Art 7 ATAD durch § 10a KStG umgesetzt und schreibt in § 10a Abs 4 KStG die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit vor. § 10a Abs 4 Z 3 KStG schließt entsprechend den Vorgaben der ATAD, die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung aus, sofern bezogen auf Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt. Die Beweislast wird gem § 10a Abs 4 Z 3 letzter Satz KStG der Muttergesellschaft (im Folgenden auch inländische steuerpflichtige oder beherrschende Gesellschaft) auferlegt. In diesem Beitrag soll hinterfragt werden, ob diese Beweislast der inländischen steuerpflichtigen Gesellschaft mit dem Unionsrecht und der Rechtsprechung des EuGH vereinbar ist.

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