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Unilaterale Entlastung gemäß § 48 Abs 5 BAO

Internationales SteuerrechtUniv.-Ass. Sylvia Auer, MSc (WU)ÖStZ 2020/281ÖStZ 2020, 241 Heft 9 v. 18.5.2020

Mit dem EU-Finanz-Anpassungsgesetz 201911EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 (EU-FinAnpG 2019), BGBl 2019/62. wurde unter anderem § 48 BAO einer grundlegenden Neugestaltung unterzogen. Der Inhalt der Alt-Fassung wurde in § 48 Abs 5 BAO verschoben, während die neuen Abs 1-4 der Umsetzung der EU-Streitbeilegungsrichtlinie22RL 2017/1852/EU über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union, ABl L 2017/265. dienen. Dieser Beitrag widmet sich der unilateralen Entlastung gem § 48 Abs 5 BAO. Dabei werden neben einer kurzen Darstellung der Norm insbesondere Fragen beleuchtet, die sich durch die Neuerungen ergeben. Erstens ist fraglich, ob Landes- und Gemeindeabgaben vom Anwendungsbereich von § 48 Abs 5 BAO erfasst sind. Zweitens ist unklar, welche Auswirkungen der neu eingeführte Bezug auf § 48 Abs 1 BAO für die unilaterale Entlastung hat. Schließlich ergeben sich Unsicherheiten bei der Bestimmung des geforderten ausländischen Mindeststeuerniveaus bei Anwendung der Durchführungsverordnung33Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Vermeidung von Doppelbesteuerungen, BGBl II 2002/474. zu § 48 Abs 5 BAO, da diese für die Berechnung auf eine außer Kraft getretene Norm verweist.

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