Stille Lasten in Rückstellungen entstehen durch spezifische Ansatzverbote, Ansatzbeschränkungen oder Bewertungsvorbehalte im Bilanz- und Steuerrecht, die - entgegen dem Imparitätsprinzip - zu einer eingeschränkten Aufwandsdarstellung in der abgelaufenen Wirtschaftsperiode führen. Derartige Lasten könnten jedoch anlässlich entgeltlicher Übertragungen auf Dritte realisiert werden: Neben der Betriebsübertragung kommen hierfür zivilrechtlich insb die isolierte Übertragung von Rückstellungen mittels privativer Schuldübernahme, Vertragsübernahme, Schuldbeitritt (mit Erfüllungsübernahme im Innenverhältnis) sowie bloße Erfüllungsübernahme in Betracht. Während derartige steuerliche Überlegungen in Deutschland vom BFH in stRsp anerkannt wurden, ist in Ö noch vieles ungewiss.