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Vorsteuerabzug, Gebäudeüberlassung causa societatis, "Penthouse am See"

Judikatur-AusleseDr. Josef Fuchs, Senatspräsident des VwGH i.R.ÖStZ 2020/251ÖStZ 2020, 204 Heft 7 v. 21.4.2020

UStG 1994: § 12 Abs 1 und 2

VwGH 3. 9. 2019, Ra 2018/15/0118

Für die umsatzsteuerliche Beurteilung ist der Zeitpunkt der Leistung bzw Lieferung maßgebend (vgl VwGH 27. 5. 2015, 2012/13/0022, mwN; 17. 10. 2018, Ra 2017/13/0086). Für den Vorsteuerabzug ist entscheidend, zu welchem Zweck - fremdübliche Vermietung oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung - eine Wohnung angeschafft wurde. Bestand nach der - auch unter Beachtung des Zulässigkeitsvorbringens in der Revision nicht zu beanstandenden - Sachverhaltsfeststellung des BFG im Zeitpunkt der Anschaffung (und Adaptierung) einer Eigentumswohnung ("Penthouse am See") durch eine GmbH die Absicht, diese unentgeltlich (causa societatis) einem Gesellschafter zu überlassen (der sie wiederum dem Sohn seiner Lebensgefährtin unentgeltlich zur Verfügung stellte), wurde der Vorsteuerabzug für die Adaptierungsarbeiten zu Recht verneint. Ob für spätere Zeiträume (nach Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages und erstmaliger Mietzahlung) von einer fremdüblichen Vermietung auszugehen wäre, ist dafür nicht von Bedeutung.

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