Mit dem StRefG 2020 wurde auch das NoVAG geändert. Im Wesentlichen wurde eine Änderung bzw Anpassung des NoVA-Tarifs vorgenommen, erstmals aber auch eine NoVA-Befreiung für Menschen mit Behinderung vorgesehen. Ungericht untersucht die Neuregelung. Es stelle sich die Frage, ob bei Leasingfinanzierung eine nicht vorgesehene NoVA-Entlastung für Menschen mit Behinderung sachlich gerechtfertigt ist.