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Voraussetzungen für die Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO (Wiesner, RWZ 2020/11, S. 57)

Artikelrundschau Februar 2020 - Teil 1(Bundes-)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, InsolvenzrechtMag. Franz Proksch/Dr. Erik TajalliÖStZ 2020/237ÖStZ 2020, 201 Heft 7 v. 21.4.2020

Einer Aufforderung nach § 162 Abs 1 BAO ist dann nicht entsprochen, wenn ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften die Feststellung getroffen wird, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind. Die Geltung des § 162 BAO in Fällen von Steuer- und Sozialversicherungsbetrug in der Baubranche setzt entsprechende Ermittlungen der Behörde voraus.

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