Bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sei das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen. Die (erstmalige) Einreichung von Abgabenerklärungen nach Rechtskraft der im Schätzungswege ergangenen Bescheide erfülle den Neuerungstatbestand nicht, weil sämtliche Daten für die Erstellung der Abgabenerklärungen bereits vorher bekannt waren. Das Wiederaufnahmeverfahren habe nicht den Zweck, Versäumnisse des Antragstellers zu sanieren.