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Das Zusammenspiel von § 30a FinStrG und § 4 Abs 2 EStG (Rumpl, SWK 6/2020, S. 333)

Artikelrundschau Februar 2020 - Teil 1(Bundes-)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, InsolvenzrechtMag. Franz Proksch/Dr. Erik TajalliÖStZ 2020/232ÖStZ 2020, 201 Heft 7 v. 21.4.2020

Gem § 30a FinStrG sind Abgabenbehörden unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, eine Abgabenerhöhung von 10 % der festgestellten Nachforderungen festzusetzen. Fraglich sei, wie diese Bestimmung in Zusammenhang mit § 4 Abs 2 EStG zu sehen wäre, wenn zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine Fehlerberichtigung im noch nicht verjährten Veranlagungszeitraum erfolgt und damit steuerwirksam berichtigt wäre.

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