Gem § 30a FinStrG sind Abgabenbehörden unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, eine Abgabenerhöhung von 10 % der festgestellten Nachforderungen festzusetzen. Fraglich sei, wie diese Bestimmung in Zusammenhang mit § 4 Abs 2 EStG zu sehen wäre, wenn zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine Fehlerberichtigung im noch nicht verjährten Veranlagungszeitraum erfolgt und damit steuerwirksam berichtigt wäre.