Diese Information tritt an die Stelle der Information vom 13. 3. 2020, GZ 2020-0.178.784, ÖStZ 2020/188, und erweitert sie um eine Aussage zur Frist für Zahlungserleichterungsansuchen (30. 9. 2020), eine generelle Fristerstreckung für die Einreichung von Jahres-Abgabenerklärungen für das Jahr 2019 sowie um eine Aussage in Bezug auf Verspätungszuschläge.