EStG 1988: § 30
VwGH 24. 10. 2019, Ro 2019/15/0177
Ein Grundstück gilt im Rahmen der Vorschreibung der ImmoESt als am 31. 3. 2012 nicht steuerverfangen iSd § 30 Abs 4 EStG 1988, wenn an diesem Tag die Spekulationsfrist iSd § 30 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 idF vor dem 1. StabG 2012, BGBl I 22, von (im Allgemeinen) zehn Jahren ab Anschaffung abgelaufen war. Für derartiges "Altvermögen" wird bei einer Veräußerung ab dem 1. 4. 2012 die Bemessungsgrundlage für die ImmoESt nach der Pauschalierungsregel des § 30 Abs 4 Z 2 EStG 1988 ermittelt, während für steuerverfangenes (steuerhängiges) "Neuvermögen" die ImmoESt nach der Differenz zwischen Anschaffungskosten und Veräußerungserlös bemessen wird.