Vor dem BFG war strittig, ob die Anschaffung eines Segway, bei Vorliegen einer 50%igen Gehbehinderung aufgrund einer Amputation der linken Großzehe und des ersten Mittelfußknochens, zur steuerlichen Absetzung zuzulassen sei.
Vor dem BFG war strittig, ob die Anschaffung eines Segway, bei Vorliegen einer 50%igen Gehbehinderung aufgrund einer Amputation der linken Großzehe und des ersten Mittelfußknochens, zur steuerlichen Absetzung zuzulassen sei.