Der EuGH habe nunmehr festgestellt, dass die Änderungen des EAVG eine genehmigungspflichtige Beihilfe darstellen. Er habe aber verabsäumt, die im Verfahren offengebliebenen Fragen zu beantworten bzw zieht er sich auf die ihm gestellten Fragen zurück. Auch Verbindungen zwischen den Verordnungen und Richtlinien würden nicht hergestellt, obwohl die Regelungen zu den unterschiedlichsten Zeitpunkten erlassen wurden.