Mit dem EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 wurde § 48 BAO neu gefasst. Ausdrückliche Regelungen, ob und inwieweit der zeitliche Rechtsbedingungsbereich und/oder ob der zeitliche Rechtsfolgenbereich der Fassung durch BGBl I 20/2009 in diesem Zusammenhang endet, seien nicht normiert worden. Auch wenn im Zeitpunkt der Entscheidung eine vorübergehende Entlastung im Sinne der alten Regelung nicht mehr möglich sei, könne eine vor diesem Zeitpunkt durch rechtzeitige Antragstellung eingetretene Erfüllung des Tatbestandes des alten § 48 BAO nicht durch Entfall dieser Bestimmung rückwirkend vernichtet werden.