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Nachsicht von Abgaben gemäß § 236 BAO (Rzeszut/Turpin, SWK 1-2/2020, S. 50)

Artikelrundschau Jänner 2020 - Teil 1(Bundes)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, InsolvenzrechtMag. Franz Proksch/Dr. Erik TajalliÖStZ 2020/164ÖStZ 2020, 141 Heft 5 v. 18.3.2020

In der Praxis komme es nicht selten vor, dass sich ein rechtskräftiger Bescheid nachträglich als rechtswidrig herausstelle. Oftmals fehlten Verfahrenstitel, um einen solchen unrichtigen Bescheid zugunsten des Abgabepflichtigen abzuändern. Nach neuer BFG-Rechtsprechung stelle es einen Nachsichtsgrund dar, wenn Abgaben zweifelsfrei unrechtmäßig vorgeschrieben worden seien. Gegen dieses BFG-Erkenntnis sei eine Amtsrevision erhoben worden.

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