In der Praxis komme es nicht selten vor, dass sich ein rechtskräftiger Bescheid nachträglich als rechtswidrig herausstelle. Oftmals fehlten Verfahrenstitel, um einen solchen unrichtigen Bescheid zugunsten des Abgabepflichtigen abzuändern. Nach neuer BFG-Rechtsprechung stelle es einen Nachsichtsgrund dar, wenn Abgaben zweifelsfrei unrechtmäßig vorgeschrieben worden seien. Gegen dieses BFG-Erkenntnis sei eine Amtsrevision erhoben worden.