Der BFH hat durch Urteil vom 23. 7. 2019, XI R 48/17, entschieden, dass Pensionszusagen auch nach Einfügung des sog "Eindeutigkeitsgebots" anhand der geltenden Auslegungsregeln auszulegen seien, soweit ihr Inhalt nicht klar und eindeutig sei. Könnten die für die Berechnung der Abfindungshöhe anzuwendenden Sterbetafeln und der maßgebende Abfindungszinssatz dennoch nicht ausreichend sicher bestimmt werden, sei die Pensionsrückstellung unter dem Gesichtspunkt eines schädlichen Vorbehalts steuerrechtlich nicht anzuerkennen. Im Beitrag werden Einzelheiten und Praxisfolgen der Entscheidung dargestellt.