UStG 1994: § 12 Abs 10 bis 12, § 22
VwGH 28. 5. 2019, Ro 2019/15/0002
Bei den Umsätzen aus der Pensionshaltung von Pferden (die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport oder selbständigen oder gewerblichen, nicht aber zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden) handelt es sich nicht erst ab 1. 1. 2014 - und der mit diesem Zeitpunkt in § 12 Abs 12 UStG idF AbgÄG 2012, BGBl I 2012/112, geschaffenen Möglichkeit der Vorsteuerberichtigung beim Wechsel von der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 22 Abs 1 UStG zur Regelbesteuerung - um keine Umsätze land- und forstwirtschaftlicher Betriebe iSd § 22 Abs 1 UStG (wobei hier von einer umsatzbezogenen, nicht von einer betriebsbezogenen Sichtweise auszugehen ist, vgl VwGH 25. 2. 2015, 2010/13/0189).