Bereits in der Ausgabe RWZ 2013/83 haben sich die Autoren intensiv mit der Offenlegung der Vorstandsbezüge und der Vergütungspolitik auseinandergesetzt und aufgezeigt, welche Angaben im Jahresabschluss, im Konzernabschluss nach § 245a UGB und im Corporate Governance-Bericht diesbezüglich offenzulegen waren und worin die Unterschiede im Einzelnen liegen. Der folgende Beitrag beleuchtet die Änderungen, die sich aufgrund des AktRÄG 2019 in Bezug auf die Offenlegung von Vorstandsbezügen im Vergütungsbericht ergeben, wirft offene Fragen in diesem Zusammenhang auf und hinterfragt, was im Vergleich zur bisherigen Rechtslage wirklich neu ist.