Der Gewinnfreibetrag gem § 10 EStG stehe auch Mitunternehmern zu. Die Deckelung, die mit dem 1. StabG 2012 eingeführt worden sei, sei auf Ebene der Mitunternehmerschaft zu berücksichtigen, so dass alle Mitunternehmer gemeinsam nicht mehr als den Höchstbetrag in Anspruch nehmen können. Der Beitrag zeigt die derzeit geltenden Regelungen kritisch auf und veranschaulicht sie durch Beispiele.