Der VwGH habe in der Aufnahme eines Fremdwährungskredits eine Anschaffung und in der Tilgung eines Fremdwährungskredits eine Veräußerung eines Wirtschaftsgutes gesehen. Diese Umdeutung einer entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Kapital auf Zeit in eine Anschaffung und Veräußerung eines Wirtschaftsgutes "Kredit" habe weitreichende Folgen. Kursverluste und Kursgewinne seien bei einer Tilgung nach Ablauf der Spekulationsfrist nicht steuerbar.