Zahlungen, die von einem Infrastrukturbetreiber für die Einräumung eines Leitungsrechtes geleistet werden, unterliegen ab 2019 einer Abzugsteuer mit Endbesteuerungswirkung. Die gesetzliche Regelung in § 107 EStG 1988 sei erkennbar auf Geldzuwendungen bezogen. Was gilt aber, wenn der Infrastrukturbetreiber als Gegenleistung für die Einräumung eines Leitungsrechtes einen geldwerten Vorteil zuwendet?