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Abzugsteuer gem § 107 EStG 1988 bei Sachbezug (Atzmüller, RdW 2019/672, S. 860)

Artikelrundschau Dezember 2019 - Teil 2Einkommensteuer (allgemein)Mag. Franz Proksch/Dr. Erik TajalliÖStZ 2020/111ÖStZ 2020, 107 Heft 4 v. 20.2.2020

Zahlungen, die von einem Infrastrukturbetreiber für die Einräumung eines Leitungsrechtes geleistet werden, unterliegen ab 2019 einer Abzugsteuer mit Endbesteuerungswirkung. Die gesetzliche Regelung in § 107 EStG 1988 sei erkennbar auf Geldzuwendungen bezogen. Was gilt aber, wenn der Infrastrukturbetreiber als Gegenleistung für die Einräumung eines Leitungsrechtes einen geldwerten Vorteil zuwendet?

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