In der Praxis sieht sich die Abgabenbehörde regelmäßig mit dem Vorbringen konfrontiert, dass ja der Nachweis für die Existenz des "funktionierenden Mietenmarktes" ohnehin schon deshalb erbracht sei, weil der Steuerpflichtige eine "abstrakte Renditemiete" verrechnet. Die Zuordnung der Immobilie zum steuerlichen Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft könne deshalb ebenso wenig in Abrede gestellt werden wie die Abzugsfähigkeit der im Zusammenhang mit dem Anschaffungs- und Herstellungsvorgang stehenden Umsatzsteuer als Vorsteuer. Der folgende Beitrag widmet sich zum einen der Frage, ob eine "marktaverse Phantasiemiete" vor dem Hintergrund jüngster VwGH-Rechtsprechung zu leisten vermag, was sich der eine oder andere Rechtsanwender von ihr verspricht. Zum anderen wird nachstehend darauf eingegangen, wie der Zinssatz als Kernstück einer "abstrakten Renditeberechnung" begründet werden könnte.