Mit Einführung des § 295 Abs 4 BAO wurde eine spezielle Regelung geschaffen, um auf als Grundlagenbescheid intendierte Enunziationen gestützte Änderungsbescheide auf Antrag aufzuheben, wenn der Antrag innerhalb der nach § 304 BAO maßgeblichen Frist gestellt wurde. Es kann aber der Fall eintreten, dass erst nach Ablauf der Frist für die Wiederaufnahme des davon abgeleiteten Bescheids nach § 304 BAO und damit nach Ablauf der Frist für die Antragstellung nach § 295 Abs 4 BAO feststeht, dass die abändernde Enunziation im Feststellungsverfahren kein Bescheid ist (zum Prüfungsbeschluss siehe schon ÖStZ 2019/281).