EStG 1988: § 18 Abs 6 und 7
VwGH 28. 5. 2019, Ra 2018/15/0064
Mit dem Tatbestandsmerkmal "Buchführung" und der Bezugnahme auf die §§ 4 bis 14 EStG normiert das Gesetz in eindeutiger Weise, dass Verluste aus außerbetrieblichen Einkunftsarten (§ 2 Abs 4 Z 2 EStG) nicht im Wege des Verlustvortrags nach § 18 Abs 6 EStG als Sonderausgaben verwertet werden können. Auch die Bestimmung des § 18 Abs 7 EStG stellt zweifelsfrei nur auf Verluste aus betrieblichen Einkunftsarten (§ 2 Abs 4 Z 1 EStG) ab. Die Methode der verfassungskonformen Interpretation findet ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes.