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Verlustausgleich- und Vortragsverbot, Einzelunternehmen, Erfindertätigkeit

Judikatur-AusleseDr. Josef Fuchs, Senatspräsident des VwGH i.R.ÖStZ 2020/103ÖStZ 2020, 80 Heft 3 v. 12.2.2020

EStG 1988: § 2 Abs 2a

VwGH 3. 9. 2019, Ra 2018/15/0085

Das branchenbezogene Verlustausgleichs- und Verlustabzugsverbot gem § 2 Abs 2a letzter Teilstrich EStG aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt(e) im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist, kommt nicht nur für Verlustzuweisungsgesellschaften, sondern auch für Einzelunternehmen zur Anwendung. Der klare Wortlaut des § 2 Abs 2a letzter Teilstrich EStG, der keine Einschränkung hinsichtlich der Rechtsform vorsieht, erlaubt es nicht, den Anwendungsbereich auf die in den Gesetzesmaterialien (vgl den Ausschussbericht zum AbgÄG 1989, BGBl 1989/660, 1162 BlgNR 17. GP 2 f) konkret angesprochenen Gesellschaften (Kommanditgesellschaften und atypisch stille Gesellschaften) zu beschränken.

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