Nach der Rechtsprechung des VwGH sei im Bereich der GrESt bei Einräumung eines Baurechts nicht auf den gemeinen Wert des belasteten Grundstücks, sondern auf
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den gemeinen Wert des Baurechts abzustellen, weil das Baurecht ein vom Grund und Boden verschiedenes Grundstück ist. Als Reaktion auf diese Judikatur kam es zur Novellierung der Grundstückswertverordnung (GrWV). Die Autoren geben einen Überblick über die entsprechenden Ergänzungen und unterziehen diese einer kritischen Würdigung.