Kürzlich habe sich das BFG mit der Frage beschäftigt, ob es der Anwendung der Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte aus österr Sicht entgegenstehe, wenn der mittlere Unternehmer im Bestimmungsland für umsatzsteuerliche Zwecke erfasst ist. Das BFG habe eine ordentliche Revision zugelassen.