Durch das StRefG 2020 werde ab 1. 1. 2020 mit der Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes in Höhe von 10 % auf alle Assistenzhunde, die dem persönlichen Gebrauch von Behinderten dienen, die Gleichheitswidrigkeit der bis dahin geltenden Gesetzeslage repariert.