Zwar unterliege die Änderung der Beihilferegelung im BBG 2011 grundsätzlich der Anmeldepflicht des Art 108 Abs 3 AEUV, dennoch könnten Beihilfen, die vor Inkrafttreten der Verordnung gewährt wurden, von der Anmeldepflicht freigestellt werden. Art 44 Abs 3 VO (EU) 651/2014 sei dahingehend auszulegen, dass eine Beihilferegelung, die in einer Berechnungsformel in der nationalen Regelung festgelegt ist, als mit dieser Bestimmung vereinbar angesehen werde.