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Ende des Judikaturmarathons bei der Energieabgabenvergütung? (Laudacher, SWK 34/2019, S. 1461)

Artikelrundschau Dezember 2019 - Teil 1Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, Energieabgaben, KammerumlageMMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2020/94ÖStZ 2020, 79 Heft 3 v. 12.2.2020

Zwar unterliege die Änderung der Beihilferegelung im BBG 2011 grundsätzlich der Anmeldepflicht des Art 108 Abs 3 AEUV, dennoch könnten Beihilfen, die vor Inkrafttreten der Verordnung gewährt wurden, von der Anmeldepflicht freigestellt werden. Art 44 Abs 3 VO (EU) 651/2014 sei dahingehend auszulegen, dass eine Beihilferegelung, die in einer Berechnungsformel in der nationalen Regelung festgelegt ist, als mit dieser Bestimmung vereinbar angesehen werde.

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