Der Säumniszuschlag sei eine objektive Säumnisfolge, weswegen es unbeachtlich sei, warum es zur Säumnis gekommen ist und wie viele Tage diese beträgt. Sofern dem Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft, könne eine Herabsetzung bzw Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages beantragt werden, wobei ein bloßer Hinweis auf das Fehlen eines groben Verschuldens nicht ausreichend sei.