Deutschland reagiert auf eine Verurteilung durch den EuGH und führt eine weitreichende USt-Befreiung für Zusammenschlüsse iSd Art 132 Abs 1 lit f MwStSyst-RL ein. Damit wird eine kostenneutrale Zusammenarbeit von Gemeinden als Körperschaften öffentlichen Rechts im Hoheitsbereich sowie als gemeinwohlorientierte Rechtsträger bei USt-befreiten Tätigkeiten möglich. In Ö fehlt eine vergleichbare gesetzliche Steuerbefreiung noch. Die unmittelbare Anwendung der Richtlinie dürfte aber bereits jetzt möglich sein.