Das liechtensteinische Stiftungsrecht sehe in Art 552 §§ 9 ff flPGR detaillierte Regelungen vor, wem die Informations- und Auskunftsrechte in der Stiftung zukommen. Grundsätzlich haben lediglich die Begünstigten einen Auskunftsanspruch. Der liechtensteinische Gesetzgeber wollte im neuen Datenschutzgesetz sicherstellen, dass dies auch nach dem Inkrafttreten der DSGVO so bleibt. Die Umsetzung lässt nach Ansicht des Autors aber einige Fragen offen.