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In Liechtenstein schlägt das Datenschutzrecht das Stiftungsrecht nicht! Oder doch? Zum schwierigen Verhältnis zwischen dem Auskunftsrecht nach Art 15 DSGVO und den Informations- und Auskunftsrechten nach Art 552 §§ 9 ff flPGR (Saurer, PSR 3/2019/29 S.146)

Artikelrundschau Dezember 2019 - Teil 1Allgemeines - international, EU-Recht, AuslandsbeziehungenMMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2020/87ÖStZ 2020, 78 Heft 3 v. 12.2.2020

Das liechtensteinische Stiftungsrecht sehe in Art 552 §§ 9 ff flPGR detaillierte Regelungen vor, wem die Informations- und Auskunftsrechte in der Stiftung zukommen. Grundsätzlich haben lediglich die Begünstigten einen Auskunftsanspruch. Der liechtensteinische Gesetzgeber wollte im neuen Datenschutzgesetz sicherstellen, dass dies auch nach dem Inkrafttreten der DSGVO so bleibt. Die Umsetzung lässt nach Ansicht des Autors aber einige Fragen offen.

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