Die Gerichte beschäftigten sich mit der Frage, ob die Zwischenschaltung einer EU-Gesellschaft als Gestaltungsmissbrauch für die Rückerstattung österr KESt gem § 94 Z 2 EStG schädlich ist. Das den Gestaltungsmissbrauch im Ergebnis verneinende Judikat des VwGH war Grundlage des fortgesetzten Verfahrens vor dem BFG.