Zwischen Österreich und Deutschland sei ein auf das bestehende DBA gestütztes Verständigungsverfahren zur steuerlichen Behandlung von BUAK-Zahlungen in eine Konsultationsvereinbarung eingeflossen, um Auslegungskonflikte bei der DBA-rechtlichen Zuordnung zu vermeiden. Demnach seien Vergütungen aus der BUAK im Verhältnis zu Deutschland Art 18 DBA Deutschland zuzuordnen. Die Einordnung von Bezügen aus der BUAK unter Art 18 scheine aber nicht auf andere DBA umzulegen zu sein.