Art 12A UN-Musterabkommen (UN-MA) regelt die Besteuerung von Vergütungen für technische Dienstleistungen und sieht ein geteiltes Besteuerungsrecht vor. Sowohl dem Ansässigkeitsstaat des Zahlungsempfängers als auch dem Ansässigkeitsstaat des Vergütungsschuldners stehe ein Besteuerungsrecht für Vergütungen für technische Dienstleistungen zu. Der Autor gibt Einblicke in die Zielsetzung und geht auf die abkommensrechtliche Bedeutung der Aufnahme entsprechenden Bestimmung in ein DBA ein.