Die Rsp zur Frage, ob eine ausführlich begründete schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung einen Begründungsmangel in der Niederschrift zu heilen vermöge, sei nicht einheitlich. Der VfGH habe eine mündlich verkündete und schriftlich ausgefertigte Beschwerdeentscheidung als willkürlich aufgehoben, weil die Protokollierung der Entscheidungsgründe mangelhaft gewesen sei. Der Autor nimmt dies zum Anlass, das Institut der mündlichen Verkündung umfassend zu untersuchen.