Nach den im Anhang zur Verordnung des BMF über die Gewährung von Fixkostenzuschüssen der Phase II enthaltenen Richtlinien dürfe ein Fixkostenzuschuss II nur gewährt werden, wenn die in der Richtlinie genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen gehöre, dass in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch vorliegen dürfe. Der Inhalt dieser Verordnungsvorschrift werfe eine Fülle von Auslegungsfragen auf.