Das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 sieht einen Verlustrücktrag vor und ermächtigt den BM für Finanzen, eine Verlustberücksichtigung bereits vor Durchführung der Veranlagung 2020 im Verordnungsweg vorzusehen. Mit der COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung wurde dem entsprochen. Atzmüller stellt die Rechtslage und die praktische Umsetzung durch die Finanzverwaltung dar.