Das Gegenleistungsrecht des UmgrStG werde eingehalten, wenn im Einbringungsvertrag beurkundet wird, dass die Anteilsinhaber der übernehmenden Gesellschaft die einbringenden Gesellschafter mit bestehenden Anteilen der GmbH abfinden. Für das BFG sei die Ausnahmeregelung des Gegenleistungsrechts auch dann sachgerecht genutzt, wenn zu einem späteren Zeitpunkt die fehlende Notariatsaktsform beseitigt werde. Einbringungen von Gesellschaftsanteilen unterlägen nicht der Umsatzsteuerpflicht.