Mit Erkenntnis vom 22. 3. 2018 sei der VwGH der Rechtsansicht des BFG gefolgt, wonach die mit einem Kartellverfahren zusammenhängenden Strafverteidigungskosten bei einer GmbH steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig seien und der entsprechende Vorsteuerabzug zustehe. Wesentlich sei dabei, dass sich die für die Verteidigungskosten ursächliche (strafbare) Handlung - im konkreten Fall Preisabsprachen mit anderen Herstellern bestimmter Werkstoffe - ausschließlich und unmittelbar aus der betrieblichen Tätigkeit der GmbH ergebe. Der vorsätzliche Beschluss eines Unternehmens auf Kartellbildung ziele auf Umsatz- und Gewinnmaximierung ab und liege damit im ausschließlichen betrieblichen Interesse, so der VwGH im oben zitierten Erkenntnis.