Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020 BGBl I 2020/96) werde zur Konjunkturförderung in § 7 Abs 1a EStG eine degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) und in § 8 Abs 1a EStG eine beschleunigte lineare AfA für Gebäude eingeführt. Beide Regelungen seien als Dauerrecht verankert und werden im Beitrag näher beleuchtet.