Der VwGH hat nunmehr der Ansicht des BFG, wonach bei Schenkungen von Immobilien unter Rückbehalt des Fruchtgenusses mit der Vereinbarung einer Substanzabgeltung neben der GrESt auch eine Rechtsgeschäftsgebühr gem § 33 TP 9 GebG anfallen solle, eine klare Absage erteilt.